
Hinweise für queere, gleichgeschlechtliche und adoptierende Elternteile
- Lesbische Paare: Die gebärende Frau ist automatisch rechtliche Mutter. Ihre Ehefrau oder Partnerin wird nicht automatisch zweite Mutter – weder durch Ehe noch durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung. Um rechtlicher Elternteil zu werden, muss die Partnerin das Kind per Stiefkindadoption adoptieren.
- Schwule Paare: Die gebärende Frau ist rechtlich die Mutter. Einer der Männer kann mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkennen oder wenn er der leibliche Vater ist, die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen, auch gegen den Willen der Mutter. Der Partner des Vaters kann nicht automatisch zweiter Elternteil werden, da rechtlich nur eine Elternstelle neben der Mutter vorgesehen ist. Er kann jedoch durch eine Stiefkindadoption (mit Zustimmung der Mutter) rechtlicher Elternteil werden.
- Gemeinsame Adoption eines nicht leiblichen Kindes: Gleichgeschlechtliche Ehepaare dürfen gemeinsam ein nicht leibliches Kind adoptieren. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei heterosexuellen Ehepaaren.
- Elterliche Sorge bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren: Nur rechtliche Elternteile können die elterliche Sorge übernehmen. Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare können daher keine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, wenn eine bzw. einer kein rechtliches Elternteil ist. Die gebärende Mutter erhält zunächst die Alleinsorge. Sie kann jedoch anderen Personen eine Sorgevollmacht erteilen.
Das Abstammungsrecht folgt einem binären Modell und unterscheidet lediglich zwischen ‚Mutter‘ (gebärende Frau) und ‚Vater‘ (Mann, der die Vaterschaft anerkennt oder gerichtlich festgestellt wurde). Das Personenstandsrecht ermöglicht inzwischen drei Geschlechtseinträge: männlich, weiblich, divers (oder gar keinen).
Transgeschlechtliche Personen: Ein trans Mann, der das Kind geboren hat, ist rechtlich "Mutter". Eine trans Frau, die das Kind gezeugt hat, kann Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Wer zum Geburtszeitpunkt den Geschlechtseintrag „männlich“ hatte, kann durch Ehe oder Anerkennung als "Vater" gelten. Personen mit Eintrag "divers" oder ohne Geschlechtseintrag können rechtliche Eltern werden, wenn sie das Kind geboren oder gezeugt haben. Seit dem 01.11.2024 können alle Personen, die im Geburtenregister als „Mutter“ oder „Vater“ geführt werden, verlangen, dass sie in der Geburtsurkunde als „Elternteil“ eingetragen werden.
- Stiefkindadoption: In einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder stabilen eheähnlichen Beziehung ist eine Stiefkindadoption möglich. Dabei adoptiert eine Person das Kind der Partnerin oder des Partners.
- Gemeinsame Adoption eines nicht leiblichen Kindes: Nur möglich für verheiratete Paare. In Lebenspartnerschaften oder unverheirateten Beziehungen ist keine gemeinsame Adoption möglich. Sukzessivadoption ist aber erlaubt: Zuerst adoptiert ein Partner das Kind. Danach kann der zweite Partner ebenfalls adoptieren. Mit der Adoption wird auch das Sorgerecht übertragen.
- Anspruch auf Elternzeit besteht für alle Elternteile, unabhängig von der sexuellen Orientierung. Bei lesbischen Paaren: Ist die Mutter verheiratet, kann die Ehepartnerin ebenfalls Elternzeit beantragen, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei unverheirateten Paaren besteht der Anspruch auf Elternzeit, wenn die Partnerin im Haushalt lebt und eine Stiefkindadoption anstrebt. Voraussetzung: Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
- Elterngeld unterstützt Eltern bei der Betreuung und Erziehung ihres Kindes und ersetzt ein Einkommen nach der Geburt. Eltern in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie das Kind adoptieren möchten oder verheiratet sind. Der Ehegatte bzw. die Ehegattin des rechtlichen Elternteils, der bzw. die selbst kein Elternteil ist, kann ebenfalls Elterngeld beantragen.