Das Selbstbestimmungsgesetz ist am 1. November 2024 in Kraft getreten
Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, kurz dem Selbstbestimmungsgesetz, wird eine vereinfachte Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen möglich. Damit sollen Persönlichkeitsrechte für trans-, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen maßgeblich gestärkt werden.
Das Selbstbestimmungsgesetz wurde am 12. April 2024 im Bundestag verabschiedet und am 21. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Bereits zum 1. August 2024 trat § 4 SBGG in Kraft. Dieser Paragraf sieht vor, dass die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen drei Monate vor Abgabe der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden muss.
Das Selbstbestimmungsgesetz löst das Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahr 1980 ab, das vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen der letzten Jahrzehnte in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt wurde. Ein Begutachtungs- und Gerichtsverfahren, wie es das TSG vorsah, ist somit für die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen nicht mehr erforderlich.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat ein FAQ zum Selbstbestimmungsgesetz veröffentlicht: www.bmfsfj.de/faq-sbgg.