Das Bundesverfassungsgericht hat das Betreuungsgeldgesetz wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes am 21.07.2015 für nichtig erklärt. Das bedeutet, dass es für die Bewilligung des Bundesbetreuungsgeldes keine gesetzliche Grundlage mehr gibt.
Familien, die bereits Betreuungsgeld erhalten, können die Leistung weiter beziehen und müssen nichts zurückzahlen. Für sie gilt der sogenannte Bestandsschutz. Das heißt, dass sie das Betreuungsgeld auch für die gesamte Dauer der Bewilligung erhalten werden. Wird für das Kind eine öffentlich geförderte Betreuung in Anspruch genommen, besteht weiterhin die Verpflichtung, dies unverzüglich der zuständigen Regionalstelle mitzuteilen.
Die Bayerische Staatsregierung hat angekündigt, das Betreuungsgeld als eigene Landesleistung fortzuführen. Bei Fragen können Sie sich an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) wenden: Telefonnummer 0931 32090929 (Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr)