Vor Abschluss eines Werkvertrages muss geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit oder aber um ein verdecktes Beschäftigungsverhältnis (Scheinselbstständigkeit) handelt.
Ist die Leistung tatsächlich kein Werkvertrag, sondern ein abhängiges Arbeitsverhältnis, hat dies gravierende rechtliche Folgen. So müssen in diesem Fall (auch rückwirkend) Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und Steuern entrichtet werden. Auch Säumniszuschläge und Geldbußen können anfallen, im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Folgen eintreten.
Um zu klären, ob tatsächlich ein Werkvertrag und kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, füllen Auftragnehmer sowie die TUM-Einrichtung einen Fragebogen aus mit Angaben zu Art und Umfang der Leistung sowie zur beabsichtigten Einbindung des Auftragnehmers und bestätigen die Angaben mit einer verbindlichen Unterschrift. Der bereits seit Jahren etablierte Fragebogen, wurde nun aktualisiert und an die gestiegenen rechtlichen Erfordernisse angepasst. In strittigen Fällen kann auch das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung genutzt werden.
Den aktualisierten Fragebogen und weitere Ausführungen zur arbeitsrechtlichen Beurteilung von Werkverträgen finden Sie unter dem Stichwort „Werkvertrag“ im Dienstleistungskompass.
Zur inhaltlichen Gestaltung von Werkverträgen berät Sie die Zentralabteilung 5 - Rechtsangelegenheiten / TUM Legal Office.