Zum 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Somit kann nun neben einer solchen Altersrente unbeschränkt hinzuverdient werden, ohne dass es aufgrund des Hinzuverdienstes zu einer Rentenkürzung in Form einer Teilrente oder – bei sehr hohen Hinzuverdiensten – zu einem Verlust des Rentenanspruchs kommt.
Für Beschäftigte, die eine Rente beziehen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld, deshalb gilt für das Beschäftigungsverhältnis ein ermäßigter Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Folglich sind Beschäftigte bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitgeber den Rentenbezug mitzuteilen, damit die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden können. Bitte setzen Sie sich hierzu direkt mit Ihrer zuständigen Bezügestelle beim Landesamt für Finanzen in Verbindung.
Sollten Sie in Erwägung ziehen, neben einer vorgezogenen Altersrente Ihr Beschäftigungsverhältnis fortzuführen, empfehlen wir Ihnen die Beratungsangebote der Rentenversicherungsträger zu nutzen, insbesondere das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Weitere Informationen zum Thema Rente finden Sie im Dienstleistungskompass: Altersrente – Pension.