Grundsätzlich beträgt Ihr Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche und ganzjähriger Beschäftigung für das Jahr 2021 30 Arbeitstage. Im Fall der Schwerbehinderung besteht ein Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Mit der Nutzung der Urlaubskarte an Ihrer Einrichtung haben Sie jederzeit im Blick, wie hoch Ihr ganz persönlicher Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr noch ist. Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse auf eine sorgfältige Führung der Urlaubskarte.
Für TV-L-Beschäftigte und Auszubildende: Der zustehende Erholungsurlaub muss im jeweils laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Urlaub, der nicht bis spätestens zum 30. September des folgenden Jahres (für die TUM wurde die Einbringungsfrist allgemein bis zu diesem Termin verlängert) genommen wird, verfällt. Die Möglichkeit des Ansparens besteht nicht.
Für Beamtinnen und Beamte: Der zustehende Erholungsurlaub soll möglichst im jeweils laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden. Urlaub, der nicht bis zum 30. September des folgenden Jahres (für die TUM wurde die Einbringungsfrist allgemein bis zu diesem Termin verlängert) eingebracht ist und nicht nach § 8 UrlMV angespart wird, verfällt. Der Urlaubsanspruch verfällt ebenfalls mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Der Urlaubsanspruch der Professorinnen und Professoren ist grundsätzlich durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten.
Die Einbringungsfrist für noch bestehenden Urlaub aus dem Kalenderjahr 2020 ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der TUM der 30. September 2021. Die Einbringungsfrist für den Urlaub aus dem Kalenderjahr 2021 ist entsprechend der 30. September 2022. Um den Verfall Ihres Urlaubs zu verhindern, bringen Sie bitte Ihren Urlaub rechtzeitig innerhalb der jeweiligen Frist ein.
Bitte beachten Sie die detaillierten Informationen, die Urlaubskarte und das Rundschreiben vom 8. April 2019 im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Urlaub“.