Grundsätzlich beträgt Ihr Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche und ganzjähriger Beschäftigung für das Kalenderjahr 2022 jeweils 30 Arbeitstage. Im Fall der Schwerbehinderung besteht ein Zusatzurlaub von jeweils 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Mit der Nutzung der Urlaubskarte an Ihrer Einrichtung haben Sie jederzeit im Blick, wie hoch Ihr ganz persönlicher Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr noch ist.
Für TV-L-Beschäftigte und Auszubildende:
Der zustehende Erholungsurlaub muss im jeweils laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Urlaub, der nicht bis spätestens zum 30. September des folgenden Jahres (für die TUM wurde die Einbringungsfrist allgemein bis zu diesem Termin verlängert) genommen wird, verfällt. Die Möglichkeit des Ansparens besteht nicht.
Für Beamtinnen und Beamte:
Der zustehende Erholungsurlaub soll möglichst im jeweils laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden. Urlaub, der nicht bis zum 30. September des folgenden Jahres (für die TUM wurde die Einbringungsfrist allgemein bis zu diesem Termin verlängert) eingebracht ist und nicht nach § 8 UrlMV angespart wird, verfällt. Der Urlaubsanspruch verfällt ebenfalls mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Der Urlaubsanspruch der Professorinnen und Professoren ist grundsätzlich durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten.
Die Einbringungsfrist für noch bestehenden Urlaub aus dem Kalenderjahr 2021 ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der TUM der 30. September 2022.
Um den Verfall Ihres Urlaubs zu verhindern, bringen Sie bitte Ihren Urlaub rechtzeitig innerhalb der jeweiligen Frist ein. Trotz der Corona-Pandemie ist entsprechend der Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat derzeit keine generelle Verlängerung dieser Frist geplant.
Bitte beachten Sie die das Infoblatt zum Urlaubserinnerungsmanagement mit den Hinweisen für Vorgesetzte und die Urlaubskarte im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Urlaub“.