Für den Fall, dass die Tarifverhandlungen zur Entgeltrunde 2025 für den Öffentlichen Dienst der Länder von Warnstreiks begleitet werden, finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Arbeitskampfmaßnahmen (Richtlinien)“ den vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgegebenen Leitfaden der Tarifgemeinschaft der Länder (Arbeitskampfrichtlinien 2025).
Bitte beachten Sie im Leitfaden u.a. folgende Punkte:
• Über die Rechte, Pflichten und Auswirkungen im Zusammenhang mit Arbeitskampfaktionen und die Folgen für das Beschäftigungsverhältnis sind Informationen für die Beschäftigten in der Anlage 5 der Richtlinien umfassend dargestellt. Beamtinnen und Beamte haben kein Arbeitskampfrecht, eine Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen oder ihre Unterstützung stellen eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. Abschnitt G Ziffer III der Richtlinien).
• Vorsorglich sind Notdienstarbeiten rechtzeitig festzulegen und vorzubereiten, so dass sie bei Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen unverzüglich aufgenommen werden können (vgl. Abschnitt B der Richtlinien).
• Für die wegen der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen ausfallende Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Bezüglich der Zeiterfassung bei Streikmaßnahmen wird auf die Erläuterungen unter Abschnitt F Ziffer I.2 der Richtlinien hingewiesen.
Da die Personalabteilung (ZA 2) das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am Folgetag bis spätestens 8.00 Uhr über die im Bereich der TUM stattfindenden Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Art der Arbeitskampfmaßnahmen, ausgefallene Arbeitszeit und Zahl der Beschäftigten) zu informieren hat und zu Abrechnungszwecken werden die Vorgesetzten gebeten, die Abwesenheitszeiten streikender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem zuständigen Personalsachbearbeiter der ZA2 zeitnah per E-Mail mitzuteilen. Ist eine einzelne Streikmaßnahme beendet, darf die Arbeitszeit vom Vorgesetzten erfragt und erfasst werden. In diesen Fällen verringert sich die Sollarbeitszeit mit der Folge einer Entgeltkürzung.
Bitte beachten Sie, dass es sich beim „Streikrecht“ um ein grundrechtlich geschütztes Gut handelt. Jegliche Vereitelung von Streikrechten, Unterdrucksetzung (auch mittelbar) wird seitens der Personalabteilung aufgegriffen werden. Besonders hervorzuheben ist, dass eine mittelbare/psychische Unterdrucksetzung durch Auferlegung von Meldepflichten, etwa durch eine Verpflichtung zur Eintragung in Streiklisten oder Ähnliches nicht möglich ist. Arbeitnehmer, die ihrem Arbeitgeber freiwillig mitteilen bzw. auf dessen Nachfrage erklären, dass sie einem rechtmäßigen Warnstreikaufruf einer Gewerkschaft folgen, sind darüber hinaus nicht verpflichtet, die Zeiterfassungsgeräte beim Betreten bzw. Verlassen der Dienststelle/des Betriebs zu betätigen.
Weitere Informationen werden rechtzeitig erfolgen. Bitte beachten Sie die Informationen unter dem Stichwort „Arbeitskampfmaßnahmen (Richtlinien)“ im Dienstleistungskompass