Im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Arbeitskampfrichtlinien 2021“ ist der vom Bayer. Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgegebene Leitfaden für den Fall von Arbeitskampfmaßnahmen hinterlegt.
Bitte beachten Sie im Leitfaden u.a. folgende Punkte:
- Über die Rechte, Pflichten und Auswirkungen im Zusammenhang mit Arbeitskampfaktionen und die Folgen für das Beschäftigungsverhältnis sind Informationen für die Beschäftigten in der Anlage 5 der Richtlinien umfassend dargestellt.
Beamtinnen und Beamte haben kein Arbeitskampfrecht, eine Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen oder ihre Unterstützung stellen eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. Abschnitt G Ziffer III der Richtlinien). - Vorsorglich sind Notdienstarbeiten rechtzeitig festzulegen und vorzubereiten, dass sie bei Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen unverzüglich aufgenommen werden können
(vgl. Abschnitt B der Richtlinien). - Für die wegen der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen ausfallende Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Bezüglich der Zeiterfassung bei Streikmaßnahmen wird auf die Erläuterungen unter Abschnitt F Ziffer I.2 der Richtlinien hingewiesen.
- Über die im Bereich der TUM stattfindenden Arbeitskampfmaßnahmen ist das zuständige Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zeitnah zu informieren.
Es wird daher gebeten, bei Streik-/Arbeitskampfaktionen per E-Mail zuverlässig bis spätestens 11.00 Uhr täglich dem für Ihren Standort zuständigen Referat der Personalabteilung die Anzahl der Mitarbeiter/innen zu melden, die sich in Ihrem Bereich an entsprechenden Maßnahmen beteiligen. Kontaktieren Sie bitte bei Fragen dazu die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Personalabteilung an den einzelnen Standorten.
Bitte beachten Sie die Informationen unter dem Stichwort „Arbeitskampfrichtlinien 2021“ im Dienstleistungskompass.