Aktuelles

Urlaubserinnerungsmanagement


Wir möchten Sie heute wieder an die Urlaubseinbringungsfristen erinnern:

Grundsätzlich beträgt Ihr Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche und ganzjähriger Beschäftigung für das Kalenderjahr 2023 30 Arbeitstage. Im Fall der Schwerbehinderung besteht ein Zusatzurlaub von jeweils 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Mit der Nutzung der Urlaubskarte an Ihrer Einrichtung haben Sie jederzeit im Blick, wie hoch Ihr ganz persönlicher Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr noch ist.

Für TV-L-Beschäftigte und Auszubildende:
Der zustehende Erholungsurlaub muss im jeweils laufenden Kalenderjahr gewährt und genom­men werden. Urlaub, der nicht bis spätestens zum 30. September des folgenden Jahres genommen wird, verfällt. Die Möglichkeit des Ansparens besteht nicht,

Für Beamtinnen und Beamte:
Der zustehende Erholungsurlaub soll möglichst im jeweils laufenden Kalenderjahr voll einge­bracht werden. Urlaub, der nicht bis zum 30. September des folgenden Jahres eingebracht ist und nicht nach § 8 UrlMV angespart wird, verfällt. Der Urlaubsanspruch verfällt ebenfalls mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Der Urlaubsanspruch der Professorinnen und Professoren ist grundsätzlich durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten.

Für Alle:
Die Einbringungsfrist für noch bestehenden Urlaub aus dem Kalenderjahr 2023 ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der TUM der 30. September 2024.
Die Einbringungsfrist für noch bestehenden Urlaub aus dem Kalenderjahr 2024 ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der TUM der 30. September 2025.
Um den Verfall Ihres Urlaubs zu verhindern, bringen Sie bitte Ihren Urlaub rechtzeitig innerhalb der jeweiligen Frist ein.

Appell:
Bitte achten Sie auf die rechtzeitige Einbringung Ihrer eigenen Urlaubsansprüche und als Vorgesetzte denen Ihrer Mitarbeitenden. Über den Zeitraum vom 30.09. des dem Urlaubsjahr nachfolgenden Kalenderjahres hinaus besteht keine Übertragungsmöglichkeit aus dienstlichen Gründen. Der Urlaub verfällt, eine zusätzliche Regelungsermächtigung für Vorgesetzte besteht nicht. Wir bitten daher die verantwortlichem Vorgesetzten, bereits zu Beginn des Urlaubsjahres, spätestens aber zum Jahresende darauf zu achten, dass die Urlaubseinbringung bis zum Ende des Übertragungszeitraumes erfolgt bzw. ein entsprechender Plan der Mitarbeitenden vorliegt.

Bitte beachten Sie die das Infoblatt zum Urlaubserinnerungsmanagement mit den Hinweisen für Vorgesetzte und die Urlaubskarte im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Urlaub“.