Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eröffnet im Bereich des BEEG neue Form-regelungen bei der Anmeldung von Elternzeit und der Beantragung von Teilzeitbe-schäftigung während der Elternzeit.
Anmeldung von Elternzeit und Verlangen von Teilzeitarbeit während der Elternzeit für Geburten ab dem 01.05.2025:
Die Anmeldung von Elternzeit für Kinder, geboren ab dem 01.05.2025, kann zukünftig in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen, statt wie bisher in schriftlicher Form.
Der Rechtsanspruch auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber wird insofern geändert, als sowohl für das Verlangen nach Teilzeitarbeit als auch die Ablehnung der Teilzeitarbeit bzw. die Ablehnung der geänderten Verteilung der Arbeitszeit nunmehr durchgängig die Textform genügt.
Nach § 28, der Übergangsvorschrift des BEEG, gelten die formalrechtlichen Neuregelungen nicht für Kinder, die vor dem 01.05.2025 geboren wurden, mit der Folge, dass für die Anmeldung von Elternzeit bzw. das Verlangen von Teilzeitarbeit das gesetzliche Schrift-formerfordernis weiterhin gilt.
Verfahrensvereinfachung/Deregulierung an der TUM:
Aus Gründen einer effizienten und praxisnahen Administration im Rahmen der von der TUM verfolgten Digitalisierungsstrategie akzeptiert die Personalabteilung ab dem 01.05.2025 die Textform für alle Anträge, sofern Sie eine Elternzeit anmelden oder Teilzeit während der Elternzeit verlangen.
Im Falle spezifischer juristischer Erfordernisse behält sich die Personalabteilung allerdings vor, für Anträge, betreffend Geburten vor dem 01.05.2025, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform einzufordern.
Im Formularcenter Personalwirtschaft wird das Formular „Elternzeitantrag/-anmeldung entsprechend aktualisiert.
https://portal.mytum.de/kompass/index/kompass/personalwirtschaft_public/mutterschutz_elternzeit