Informationen zum Antragsrecht gemäß § 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 2 TVÜ-Länder:
Seit 01.01.2021 gelten für Beschäftigte in der IKT neue Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung (EntgeltO) zum TV-L. Eine Übersicht mit Kurzdefinitionen zu den neu gefassten Tätigkeitsmerkmalen finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Eingruppierung“. Für alle Beschäftigten mit Aufgaben in der IKT, die ab 01.01.2021 eingestellt oder höhergruppiert werden, findet der neue Spezialteil der EntgeltO unmittelbare Anwendung. Das Bestandspersonal wird unter Beibehaltung der jeweiligen bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeiten in die neuen Eingruppierungsregelungen automatisch übergeleitet. Sind die bisher auszuübenden Tätigkeiten im neuen Spezialteil der EntgeltO allerdings einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, so ist der/die Beschäftigte auf seinen/ihren Antrag in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert.
Die ZA 2 – Personal wird den komplexen Vollzug des Antragsrechts in einem hochschulweit geordneten Verfahren in den nächsten Monaten einsteuern, indem der anspruchsberechtige Personenkreis je Organisationseinheit ermittelt wird. Erfüllt der/die Beschäftigte alle tariflichen Vorgaben, wird er/sie mit einem individuellen Schreiben über sein/ihr Antragsrecht und die Beachtung der Antragsfrist (31.12.2021) von der Personalabteilung automatisch informiert. Es wird daher gebeten, von formlosen Antragstellungen zum jetzigen Zeitpunkt Abstand zu nehmen.