An der TUM wird grundsätzlich auf der Grundlage der beamtenrechtlichen Regelungen am Nachmittag des Faschingsdienstags Dienstbefreiung gewährt. Nach der aktuellen Festlegung des Finanzministeriums besteht in diesem Jahr keine Möglichkeit zur Gewährung dieser Dienstbefreiung (siehe FMS vom 27.01.2021). Der Faschingsdienstag ist damit ein regulärer Arbeitstag. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Zeiterfassung unterliegen, haben dies entsprechend zu berücksichtigen. Die Sollstundenliste sowie das Zeiterfassungssystem in Garching wurden entsprechend angepasst.