Im Jahr 2021 hatte das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgrund der Untersagung von Veranstaltungen und Feiern, weitreichender Beschränkungen des öffentlichen Lebens gemäß der damals gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und des Entfalls der Faschingsferien keine Möglichkeit für eine Dienstbefreiung am Faschingsdienstag gesehen.
In diesem Jahr stellt sich die Situation insbesondere wegen geringerer Einschränkungen des öffentlichen Lebens und eines ausreichenden Impfangebots anders dar. Nach der aktuellen Festlegung des Finanzministeriums besteht in diesem Jahr wieder die Möglichkeit zur Gewährung dieser Dienstbefreiung am Faschingsdienstag (1. März 2022).
An der TUM wird grundsätzlich auf der Grundlage der beamtenrechtlichen Regelungen am Nachmittag des Faschingsdienstags Dienstbefreiung gewährt. Die Sollstundenliste sowie das Zeiterfassungssystem in Garching berücksichtigt diese Regelung (Hälfte der festgelegten Sollzeit) bereits, wie auch in den Jahren bis einschließlich 2020.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitszeit und die Sollstundenliste finden Sie im DLK unter dem Stichwort „Arbeitszeit“.