Zum 01.01.2026 wird der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Ein Jahr später, zum 01.01.2027, steigt der Mindestlohn dann im zweiten Schritt auf 14,60 Euro pro Stunde.
In diesem Zusammenhang muss der Vergütungssatz für studentische Hilfskräfte ohne Abschluss ab dem 01.01.2027 dem Mindestlohn angepasst werden. Somit wird er ab dem 01.01.2027 auf 14,60 Euro angehoben. Die angepassten Vergütungstabellen stehen im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Hilfskräfte“ zur Verfügung.
Sämtliche tariflichen Entgelte liegen damit über 14,60 Euro, so dass der Mindestlohn weiterhin bei allen Beschäftigten der TUM eingehalten wird.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Mindestlohn“.
Die Anhebung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, da sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert. Aufgrund des ab 01.01.2026 geltenden Mindestlohns beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt 603 Euro, ab dem 01.01.2027 dann 633 Euro.
Auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird erhöht. Ein sogenannter Midijob liegt ab dem 01.01.2026 dann vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 603,01 Euro (ab dem 01.01.2027 633,01 Euro) bis maximal 2.000 Euro beträgt.
Informationen zum Thema der geringfügigen Beschäftigung finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „geringfügige Beschäftigung“.
https://portal.mytum.de/kompass/personalwirtschaft_public/geringfuegige_beschaeftigungsverhaeltnisse