Zum 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,00 Euro auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Ein Jahr später, zum 01.01.2025, steigt der Mindestlohn dann im zweiten Schritt auf 12,82 Euro pro Stunde.
In diesem Zusammenhang wird der Vergütungssatz für Studierende mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten ohne Abschluss ebenfalls auf 12,41 Euro angehoben. Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 rechnerisch miteinander verbunden sind, ändert sich an der maximalen Arbeitszeit, bis zu der die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, für diesen Personenkreis nichts. Die angepassten Vergütungstabellen stehen im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Hilfskräfte“ zur Verfügung.
Sämtliche tariflichen Entgelte liegen damit über 12,41 Euro, sodass der Mindestlohn weiterhin bei allen Beschäftigten der TUM eingehalten wird.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Mindestlohn“.
Die Anhebung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, da sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert. Aufgrund des ab 01.01.2024 geltenden Mindestlohns in Höhe von 12,41 Euro je Zeitstunde beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt 538 Euro, ab dem 01.01.2025 dann 556 Euro.
Auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird erhöht. Ein sogenannter Midijob liegt ab dem 01.01.2024 dann vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 538,01 Euro (ab dem 01.01.2025 556,01 Euro) bis maximal 2.000 Euro beträgt.
Informationen zum Thema der geringfügigen Beschäftigung finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „geringfügige Beschäftigung“.