Zum 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn von bisher 10,45 Euro auf 12,00 Euro brutto je Zeitstunde erhöht.
In diesem Zusammenhang wird der Vergütungssatz für Studierende mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten ohne Abschluss ebenfalls auf 12,00 Euro angehoben. Die angepassten Vergütungstabellen stehen im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Hilfskräfte“ zur Verfügung.
Sämtliche tariflichen Entgelte liegen damit über 12,00 Euro, sodass der Mindestlohn weiterhin bei allen Beschäftigten der TUM eingehalten wird.
Die an die Erhöhung des Mindestlohns angepasste Übersicht zu den Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung bei Studierenden mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten an der TUM sowie weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Mindestlohn“.
Ab dem 01.10.2022 ändern sich auch die Rahmenbedingungen für geringfügige Beschäftigungen. Die Geringfügigkeitsgrenze entwickelt sich zukünftig dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Aufgrund des ab 01.10.2022 geltenden Mindestlohns in Höhe von 12 Euro je Zeitstunde beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt 520 Euro.
Auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird erhöht. Bisher liegt ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1.300 Euro beträgt. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen.
Aktualisierte Informationen zum Thema der geringfügigen Beschäftigung finden Sie demnächst im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „geringfügige Beschäftigung“.