Zum 01.01.2021 wurde der gesetzliche Mindestlohn von bisher 9,35 Euro auf zunächst 9,50 Euro brutto je Zeitstunde erhöht und steigt dann in weiteren Schritten zum 01.07.2021 auf 9,60 Euro, zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro. Sämtliche tariflichen Entgelte sowie die Vergütungssätze der Hilfskräfte liegen über diesem Betrag, sodass der Mindestlohn weiterhin bei allen Beschäftigten der TUM eingehalten wird.
Auswirkungen ergeben sich im Einzelfall auf die maximal mögliche monatliche Arbeitszeit, die im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitgestaltung geleistet werden kann. Zu beachten ist nach wie vor, dass die geleistete Arbeitszeit nicht dazu führt, dass der gesetzliche Mindestlohn im Monatsdurchschnitt unterschritten wird, was im Einzelfall durch Mehrarbeit eintreten kann. Um den vorlesungs- und prüfungsbedingten Notwendigkeiten Rechnung zu tragen, besteht für Studierende mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten bereits seit Beginn des Jahres 2019 bei Bedarf die Möglichkeit ein individualisiertes Arbeitszeitkonto im Sinne von § 2 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes einzurichten.
Die an die Erhöhung des Mindestlohns angepasste Übersicht zu den Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung bei Studierenden mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten an der TUM sowie weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Mindestlohn“.