Als Beschäftigungsstelle sollten Sie rechtliche Aspekte kennen, damit Sie aus der Ukraine geflüchtete Personen möglichst schnell und reibungslos beschäftigen können.
Für betroffene Personen gibt es spezielle Aufenthaltsregelungen, die die Einreise nach Deutschland erst einmal ermöglichen. Für die Aufnahme einer Beschäftigung ist in jedem Fall aber das Vorliegen eines Aufenthaltstitels notwendig mit dem Vermerk, dass eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Detaillierte Auskünfte kann die zuständige Ausländerbehörde erteilen. Bitte erkundigen Sie sich auf den entsprechenden Internetseiten bzw. auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Vorfeld.
Bislang gibt es keine Grundlage, die es der Technischen Universität München erlauben würde, auf die Vorlage von Nachweisen bzgl. des Abschlusses bzw. von Vorbeschäftigungen verzichten zu können. Eine Einstellung ist in der Regel dennoch möglich, allerdings haben fehlenden Unterlagen möglicherweise Auswirkungen auf die Eingruppierung und die Anrechnung von Vorzeiten.
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bietet für Geflüchtete aus der Ukraine ein Plausibilisierungsverfahren bei fehlenden Dokumenten an. So können Antragstellende, die ihren Hochschulabschluss nicht durch Zeugnisse nachweisen können, bei festgestellter Plausibilität ebenfalls eine Zeugnisbewertung erhalten. Weiterführende Informationen hierzu finden sich auf der Webseite der ZAB.
Weiterführende Informationen finden Sie im Dienstleistungskompass unter „Ausländische Bewerber/innen und Beschäftigte“.