Ab dem 16.03.2022 bis vorerst 31.12.2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte, die in den im Gesetz genannten Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Rettungsdienste, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen z.B. medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden) tätig sind.
Das Merkmal „tätig sein“ umfasst nicht die organisatorische Angliederung, sondern gilt für alle Beschäftigten, die sich in diesen Einrichtungen nicht nur vorübergehend aufhalten.
Daher müssen die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfassten Beschäftigten bis zum Ablauf des 15.03.2022 gegenüber ihrer/ihrem Vorgesetzten nachweisen, dass sie entweder vollständig geimpft oder genesen sind. Die Vorlage von Testnachweisen genügt für diese Beschäftigten dann nicht mehr. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Kommen Beschäftigte dieser Verpflichtung bis zum Ablauf des 15.03.2022 nicht nach oder gibt es Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, muss der Arbeitgeber dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen und personenbezogene Daten übermitteln. Das Gesundheitsamt kann dann unter anderem Bußgelder auferlegen sowie Tätigkeitsverbote aussprechen, welche die Einstellung der Entgeltzahlung sowie eine Abmahnung und schlimmstenfalls die Kündigung zur Folge haben können. Bei Beamtinnen und Beamten kommen disziplinarrechtliche Konsequenzen in Betracht. Auch strafrechtliche Folgen sind möglich, insbesondere bei Vorlage eines unechten oder unrichtigen Nachweises.
Verliert ein Nachweis ab dem 16.03.2022 durch Zeitablauf seine Gültigkeit, ist innerhalb eines Monats nach Ablauf ein neuer Nachweis vorzulegen. Bei Nichtvorlage muss auch hier das Gesundheitsamt informiert werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in den FAQs im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „FAQs der TUM-Personalabteilung zu dienst- und arbeitsrechtlichen Fragestellungen bezüglich des neuen Coronavirus SARS-CoV-2“