Bei der Beschäftigung von Stipendiaten wird die Praxis der Abfrage von Informationen zur Trennbarkeit von Stipendium und Beschäftigung aufgrund von Änderungen in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zukünftig wesentlich erleichtert. Handelt es sich um einen externen Stipendiengeber – und nicht die TUM – wird künftig keine Überprüfung der sachlichen, örtlichen und zeitlichen Trennbarkeit von Stipendium und Beschäftigung mehr erfolgen.
Ein Stipendium begründet grundsätzlich kein sozialversicherungs- und steuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Erst bei der Beschäftigung eines Stipendiaten kann der Erhalt des Stipendiums ein verdecktes Beschäftigungsverhältnis zur Folge haben, wenn keine Trennbarkeit zwischen Stipendium und Beschäftigung gegeben ist. Eine Trennbarkeit liegt jedoch – auch ohne vorherige Prüfung – bereits vor, wenn es sich beim Stipendiengeber um eine externe Einrichtung handelt, da für das Stipendium keine Gegenleistung in Form von Arbeitskraft erbracht wird und das Stipendium somit uneigennützig vergeben wird. Nur wenn der Stipendiengeber die TUM ist, erfolgt auch weiterhin eine Prüfung der Trennbarkeit von Stipendium und Beschäftigung.
Der rechtliche Rahmen lässt nunmehr eine solche Vereinfachung zu. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung bei der Vorbereitung der Beschäftigung von Stipendiaten sowohl für die betroffenen TUM-Einrichtungen als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZA 2 dar.
Das aktualisierte Merkblatt zur Vergabe von Stipendien finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Stipendien“.