Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 wurden das Erste und Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom Bayerischen Landtag beschlossen, um in verschiedenen Bereichen die Vereinfachung der dienstrechtlichen Regelungen zu erreichen:
So entfällt ab 01.01.2025 das Antragserfordernis zur Ansparung von Erholungsurlaub. Der nicht eingebrachte Erholungsurlaub des Vorjahres wird dadurch zum Ende der Einbringungsfrist im rechtlich höchstmöglichen Umfang (höchstens 15 Tage) „automatisch“ in angesparten Erholungsurlaub überführt (§ 8 Satz 1 UrlMV). Die Einbringungsfrist für den angesparten Urlaub bleibt unberührt.
Diese Neuregelung gilt ab 01.01.2025 für zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallene Urlaubsansprüche.
Damit entfallen für die Beamtinnen und Beamten der TUM die bisherigen Anträge und Genehmigungsschreiben im Zusammenhang mit der Ansparung. In allen Bereichen, die den Urlaub auch bisher bereits dezentral bearbeitet haben, obliegt die ordnungsgemäße Umsetzung der neuen Ansparungsregelungen ebenfalls der Beschäftigungsstelle.
Weitere Informationen zum Thema Urlaub finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Urlaub“.