Im Rahmen der Einstellung von Beschäftigten sind ausländische Hochschulabschlüsse hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss zu bewerten. Das Ergebnis ist zum einen entscheidend für die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen und zum anderen für die Eingruppierung/Vergütung.
Bei jeder Einstellung eines Bewerbers/einer Bewerberin mit ausländischem Abschluss wird die ausländische Hochschule und der ausländische Abschluss auf Vergleichbarkeit mittels der Datenbank anabin von Seiten der jeweiligen personalverwaltenden Stelle überprüft.
Konnte keine abschließende Bewertung durch die Datenbank vorgenommen werden, wurde bislang von der personalverwaltenden Stelle eine Gutachtenanfrage an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz gestellt. In der 245. Amtschefkonferenz der Kultusministerkonferenz am 18.02.2021 wurde nun beschlossen, dass künftig ausschließlich Privatpersonen die Zeugnisbewertung bei der ZAB der Kultusministerkonferenz beantragen können. Eine Anfrage an die ZAB durch öffentliche Arbeitgeber bzw. Dienstherren ist ab sofort nicht mehr möglich.
Bleibt eine anabin-Prüfung ohne Ergebnis, muss der/die Bewerber/in daher ab sofort selbst eine kostenpflichtige Zeugnisbewertung bei der ZAB beantragen bzw. eine bereits vorhandene Zeugnisbewertung vorlegen. Eine Kostenübernahme durch die Technische Universität München ist nicht möglich.
Bitte unterstützen Sie als einstellende Stelle Ihre Bewerber/innen bei der Beantragung der Zeugnisbewertung, indem Sie über das Vorgehen zeitnah informieren. Damit der Einstellungsprozess beschleunigt werden kann, können Sie als einstellende Stelle bereits im Vorfeld selbst eine Abfrage in der Datenbank anabin starten und das Ergebnis den Einstellungsunterlagen beifügen bzw. gleich den Bewerber/die Bewerberin um eine Zeugnisbewertung bei der ZAB bitten, sofern die Prüfung in anabin zu keinem Ergebnis geführt hat. Ein Zugriff auf die Datenbank anabin ist für jedermann möglich.
Auch zur Beantragung eines Aufenthaltstitels ist ein Nachweis über die Anerkennung des ausländischen Abschlusses aus der Datenbank anabin bzw. eine Zeugnisbewertung der ZAB notwendig. Sollte aufgrund der ausländerrechtlichen Befassung bereits ein Ergebnis zur Bewertung des Abschlusses vorliegen, bitten wir dieses den Einstellungsunterlagen beizufügen. Das Einstellungsverfahren kann somit schneller vorangetrieben werden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die personalverwaltenden Stellen eine abschließende personalrechtliche Einordnung erst vornehmen können, wenn auch eine Aussage zur Wertigkeit des ausländischen Abschlusses vorliegt.
Eine vorausschauende Personalplanung mit dem Wissen um die Obliegenheiten der Bewerber/innen im Einstellungsprozess hilft dem gegenseitigen Verständnis füreinander und beschleunigt die personalrechtliche Abwicklung. Helfen wir hier alle zusammen im Sinne unserer Beschäftigten.
Informationen hierzu finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Ausländische Bewerber/innen und Beschäftigte“.