Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit – Neuregelung ab 01.09.2021 für Tarifbeschäftigte:
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BEEG vom 15.02.2021 wird der mögliche Teilzeitumfang während der Elternzeit von 30 auf 32 Stunden in der Woche erhöht. Diese Änderung tritt am
1. September 2021 in Kraft und gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit für Kinder in Anspruch nehmen, die nach dem 31. August 2021 geboren sind.
Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, verbleibt es bei dem bisher geltenden elterngeld-unschädlichen Teilzeitumfang von bis zu 30 Wochenstunden.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit – Neuregelung ab 01.09.2021 für Beamtinnen und Beamte
Durch eine Änderung der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung ist ab 1. September 2021 für Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit eine Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung von 32 statt bislang 30 Stunden in der Woche möglich. Dies wird in der Regel (wie bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) nur bei Elternzeit für Kinder, die nach dem 31. August 2021 geboren sind eine zweckmäßige Regelung sein, da andernfalls (bei vor dem 1. September 2021 geborenen Kindern) der Anspruch auf Elterngeld gem. BEEG entfällt. Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig über den Elterngeldanspruch beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu informieren.
Weitere Informationen zum Thema Elternzeit finden Sie im Dienstleistungskompass unter dem Stichwort „Elternzeit“ bzw. bei Ihren zuständigen Ansprechpartner*innen in der Personalabteilung.