Mit Einführung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) zum 01.01.2023 wurde der Beschäftigtenstatus der wissenschaftlichen Hilfskräfte abgeschafft. Damit enden jahrelange Debatten hinsichtlich der prekären Beschäftigung und benachteiligender Arbeitsbedingungen wissenschaftlicher Hilfskräfte im Zusammenhang mit fehlender TV-L-Anwendung.
Die Beschäftigung von Studierenden mit wissenschaftlichen Hilfstätigen ist davon nicht betroffen und nach wie vor möglich.
Insgesamt ist die TUM nicht in erheblichem Maße betroffen, da der Beschäftigtenstatus der wissenschaftlichen Hilfskräfte einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht. Bereits bestehende Verträge mit wissenschaftlichen Hilfskräften bestehen bis zum vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt fort. Zukünftig wird die Beschäftigung ehemaliger wissenschaftlicher Hilfskräfte in der Regel als Beschäftigte im wissenschaftlichen Dienst unter Anwendung des TV-L erfolgen. Weitere Alternativen können für die jeweiligen TUM-Einrichtungen/Lehrstühle der TUM je nach Fallgestaltung die Aufstockung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten oder - bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen - die Erteilung von Lehraufträgen oder der Abschluss von Werkverträgen - unter vorheriger Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung - sein.
Bitte beachten Sie auch das Informationsschreiben des Präsidenten, das am 23.02.2023 per Rundmail an alle Geschäftsführer, Deans/Dekane der Schools/Fakultäten und Leiter sonstiger zentraler TUM-Einrichtungen versendet wurde. Insbesondere verweisen wir auf das von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorgegebene Erfordernis eines Arbeitszeitumfangs von mehr als 25% bei einer Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG.