Ab dem 16.03.2022 bis vorerst 31.12.2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte, die in den im Gesetz genannten Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Rettungsdienste, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen z.B. medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden) tätig…
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